26.07.2021 - Neue Corona-Regeln für Sachsen
Diese o.g. Testpflicht kann mit dem bestehendem Pflichtangebot des Arbeitgebers aus § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV (Anlage 2) zur Bereitstellung von zwei Testangeboten pro Kalenderwoche verbunden werden. Hierbei sollte auf Kontaktvermeidung vor dem Test geachtet werden.
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