BTB Sachsen

11.12.2021 - Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation für alle sächsischen Beamten

Das Bundesverfassungsgericht hat in beiden Entscheidungen vom Mai 2020 betont, dass nur diejenigen Beamtinnen und Beamten eine Nachzahlung erhalten, die ihre Ansprüche jeweils im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben. Hier insbesondere der Abstand zur Grundsicherung und die Besoldung kinderreicher Familien.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 festgestellt, dass sowohl die „Grundbesoldung“ im Land Berlin im Jahr 2009 bis 2015 aber auch die in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 gewährte Besoldung ab dem dritten Kind in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen waren. Die Rechtsprechung betrifft Sachsen zwar nicht unmittelbar, nach den vorliegenden Berechnungen des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen ist jedoch klar, dass auch in Sachsen die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen wurde. Musterschreiben zur Geltendmachung von Ansprüchen werden für Mitglieder zur Verfügung gestellt. Um die bestehenden Bosoldungsansprüche zu sichern kann deshalh vorsorglich auch in diesem Jahr bis zum 31.12.2021 ein Antrag/Widerspruch auf amtsangemessene Alimentation eingelegt werden