BTB Sachsen

21.12.2022 - Rechtsprechung zum Arbeitsvorgang bestätigt

Klarheit im Streit bei der Eingruppierung im öffentlichen Dienst der Länder: Es bleibt bei der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum ganzheitlichen Arbeitsvorgang.

Im lange schwelenden Streit zum Thema „Arbeitsvorgang“ im Rahmen des Eingrup-pierungsrechts des öffentlichen Dienstes der Länder hat das Bundesverfassungs-gericht am 21. Dezember 2022 für mehr Klarheit gesorgt, indem es die diesbezüg-liche Verfassungsbeschwerde, die die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und das Land Berlin im Februar 2021 eingelegt hatten, nicht zur Entscheidung annahm (Aktenzeichen 1 BvR 382/21). Das BAG führte aus, dass die gesamte Tätigkeit der Beschäftigten aus einem einheit-lichen Arbeitsvorgang bestehen könne. Für Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gericht bestehe ein tarifliches Arbeitsplatzkonzept zur ganzheitlichen Aufgaben-erledigung. Die Entgeltgruppe 9 beziehungsweise 9a liege vor, wenn der Arbeitsvorgang, der die dort geforderten „schwierigen Tätigkeiten“ umfasst, mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht. Auf den zeitlichen Anteil der „schwierigen Tätigkeiten“ selbst komme es dabei nicht an, solange diese in rechtserheblichem Umfang anfallen.