Positionspapier der Vertretung der Ruhestandsbeamten und Rentner

(Sofern eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich ist, wird zu Gunsten einer besseren Lesbarkeit nur die männliche Form benutzt.)

Die Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft im öffentlichen Dienst im dbb Beamtenbund und Tarifunion (dbb) - Bund der Technischen Beamten, Angestellten und Arbeiter (BTB) vertritt satzungsgemäß neben den Interessen der aktiven Beamten, Angestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern und Auszubildenden der technischen und naturwissenschaftlichen Verwaltungen, Anstalten und Betrieben des öffentlichen Rechts und des privatisierten Bereichs auch die besonderen Anliegen der aus diesen Bereichen kommenden Ruhestandsbeamten und Rentnern.

Der BTB

  • ist im Bundesvorstand und weiteren wichtigen Beschlussgremien des dbb Beamtenbund und Tarifunion und übt auch bei den dbb - Landesbünden seinen Einfluss aus,
  • vertritt die Interessen seiner Mitglieder mit Nachdruck durch eine fachlich fundierte und berufsbezogene Gewerkschaftsarbeit,
  • unterrichtet seine Mitglieder über die Presseorgane des dbb umfassend und aktuell über alle wichtigen Entwicklungen des Dienst- und Arbeitsrechts, der Beamtenversorgung, der Krankenfürsorge und des Rentenrechts. Ergänzend hierzu informiert er mit dem BTB - Magazin fachspezifisch über Aktuelles aus den technisch-naturwissenschaftlichen Fachverwaltungen,
  • Ø gewährt über den dbb Rechtsschutz
  • vermittelt Leistungen der dbb Akademie (Bildungs- und Sozialwerk e.V.) Seminare, Fortbildungslehrgänge, günstige Urlaubsreisen, Studienfahrten, Bücherdienst, Versicherungs- und Bankendienste zu Sonderkonditionen und vieles mehr.

Im BTB besteht eine BTB - Vertretung der Ruhestandsbeamten und Rentner. Sie ist für die Versorgungs- und Rentenpolitik des BTB verantwortlich und Ansprechpartner der Ruhestandsbeamten und Rentner. Der Vorsitzende dieser Vertretung ist stimmberechtigtes Mitglied des BTB - Bundesvorstandes.

 

Wir bieten
Die Voraussetzungen, dass Ruhestandsbeamte und Rentner in solidarischer Gemeinschaft mit ihren noch im aktiven Berufsleben stehenden Kollegen weiterhin als Mitglieder im BTB bleiben und die Leistungen des dbb und des BTB in Anspruch nehmen können.

In den Landesgliederungen stehen für die Belange der Ruhestandsbeamten und Rentner gewählte und sachkompetente Ansprechpartner zur Verfügung.
Um den Ruhestandsbeamten sowie den Hinterbliebenen (nachstehend Versorgungsempfänger genannt) und Rentnern im BTB eine gute Betreuung zu bieten, arbeiten wir eng mit den Mitgliedsverbänden des dbb, insbesondere mit dem Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen (BRH) zusammen.


Unser Einsatz richtet sich insbesondere auf folgende Punkte:

Versorgungsempfänger und Rentner müssen auf ihre Altersversorgung vertrauen können.
Altersversorgungen sind keine Almosen oder Wohltaten. Sie zu kürzen, ist Betrug an älteren Menschen, die ein Leben lang ihren Dienst zum Wohle der Allgemeinheit geleistet haben. Wir wenden uns mit allen Kräften gegen Eingriffe der hart erarbeiteten und wohlerworbenen Versorgungsbezüge und Renten. Diese sind regelmäßig im Gleichklang mit den Bezügen der noch im Berufsleben stehenden Kollegen an die allgemeine Einkommensentwicklung anzupassen. Versorgungsbezüge und Renten dürfen nicht weiter abgesenkt werden. Ältere Menschen haben keine Möglichkeit mehr, weitere Minderungen ihrer Altersversorgung durch private Absicherung auszugleichen.

Das Versorgungsrecht der Beamten muss als eigenständiges System der Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhalten bleiben
Die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung sind zwei völlig unterschiedliche und nicht vergleichbare Systeme. Bei der Beamtenversorgung handelt es sich um eine im Grundgesetz verankerte Pflicht des Staates gegenüber seinen Beamten. Das selbständige Alterssicherungssystem der Beamten ist integrierter Bestandteil des Berufsbeamtentums und darf weder abgeschafft noch eingeschränkt werden. Dem Dienstherrn obliegt weiterhin die Pflicht zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation.

Beamte und Versorgungsempfänger haben steigende Versorgungskosten und Haushaltsmiseren nicht zu verantworten
Bereits seit 1957 ist die Besoldung mit Rücksicht auf die Versorgung niedrig gehalten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzhofes leisten Beamte gerade durch diesen Gehaltsverzicht in der aktiven Dienstzeit einen Beitrag zu ihrer Versorgung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Feststellung in seiner Entscheidung vom 26.März 1980 ausdrücklich bestätigt. Der Staat als Dienstherr hat es insbesondere in den Jahren stabiler Haushalte versäumt, entsprechende Versorgungsrücklagen zu bilden.

Hauptursache für die Kostenentwicklung im Versorgungsbereich ist die Einstellungspolitik der Gebietskörperschaften, insbesondere in den Bereichen Bildung, innere Sicherheit und Justiz. Mit diesen Personalvermehrungen ist in den 70er Jahren wichtigen gesellschaftspolitischen Anforderungen Rechnung getragen worden. Jeder Politiker, der für Personalvermehrungen eingetreten ist, hätte jedoch auch mit den daraus resultierenden Versorgungskosten rechnen müssen. Beamte und Versorgungsempfänger können für Versäumnisse in der Politik nicht zu Prügelknaben der Nation gestempelt werden.

Versorgungsempfänger haben bereits finanzielle Vorleistungen für die Haushaltskonsolidierung erbracht insbesondere durch:

  • die Versorgungsreform 1992 mit der Streckung und Linearisierung der Pensionsskala
  • Streichung des Erhöhungsbeitrages, mit dem die Auswirkungen des den aktiven Beamten gewährten Urlaubsgeldes auf den Versorgungsbereich übertragen wurden,
  • Wegfall des Anpassungszuschlags, mit dem strukturellen Verbesserungen der Aktivbesoldung im Versorgungsbereich wirksam wurden,
  • Einfrieren der jährlichen Sonderzuwendung ( Weihnachtsgeld ) auf den Stand 1993,
  • Wegfall von Zulagen ( z.B. Technikerzulage ),welche die höheren externen Ausbildungskosten ausgleichen sollten,
  • Streichung von Ausbildungszeiten, Fachschul- und Hochschulausbildung sind nur noch bis drei Jahre berücksichtigungsfähig, der Höchstsatz der Versorgung kann daher nicht erreicht werden,
  • die zeitliche Verschiebung bei den Bezügeanpassungen in den Jahren 1991,1993,1994,1997, 1999 und 2000,
  • den Ausschluss aller Versorgungsempfänger von der im Jahr 2000 gewährten Einmalzahlung in Höhe von 400 DM,
  • das Versorgungsreformgesetz 1998, mit dem die Besoldungs- und Versorgungsanpassung ab 1. Januar 1999 in gleichmäßigen Schritten um 0,2 Prozent gemindert werden.
  • Durch die schon bisher erbrachten Einsparungen in zweistelliger Milliardenhöhe sind die Versorgungsbezüge im Vergleich zu den Renten erheblich zurückgeblieben.
  • 2001 bricht der Gesetzgeber erneut einseitig seine Zusagen, da bei den acht ab dem Jahr 2003 folgenden Versorgungsanpassungen die erarbeiteten Ruhegehaltssätze in gleichen Schritten abgesenkt werden. Der Höchstversorgungssatz sinkt dadurch von 75% auf 71,75%. Die vorhandenen Versorgungsempfänger und die versorgungsnahen Jahrgänge haben keine Möglichkeit, eine private Altersversorgung aufzubauen, um damit die Folgen aus der Abflachung ihrer Versorgungsbezüge aufzufangen.

Keine Verschlechterung bei der Krankenfürsorge (Beihilfe)
Der Staat zahlt, seinen Beamten und Versorgungsempfängern keinen Anteil zu den Beiträgen der Krankenversicherung. Er gewährt lediglich einen Zuschuss in Form einer Beihilfe zu den entstandenen Aufwendungen. Das beamtenrechtliche Beihilfesystem ist für den Staat sehr viel kostengünstiger als der in der Regel hälftige Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Angestellten und Arbeitern.

Mit den Einschränkungen von Leistungsbereichen in der Krankenfürsorge haben Beamte und Versorgungsempfänger in den letzten Jahren erhebliche finanzielle Einbußen erlitten.

Witwengeld und Witwenrente
Beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder Rentners erhält die Ehefrau eine zu geringe Versorgung. Mit seinem Tod werden die wesentlichen Lebenshaltungskosten nicht verringert. Die wirtschaftliche Situation der Witwen ist schon jetzt besorgniserregend. In vielen Fällen wird die Hinterbliebene künftig auf die gesetzliche Mindestversorgung angewiesen sein. Witwengeld und -rente müssen daher spürbar erhöht werden.

Dies gilt analog auch für das Waisengeld.

Steuerliche Auswirkungen für Witwen und Witwer
Witwen und Witwer werden in einem auf Beruftätige ausgerichteten Einkommensteuerrecht in die Steuerklasse der Ledigen eingestuft. Den mit einem sozialen Abstieg verbundenen steuerrechtlichen Auswirkungen für Witwen und Witwer muss begegnet werden.

Schluss mit Äußerungen wie "Alten- und Pensionslasten"
Öffentliche Diskussionen um die Entwicklung des Versorgungsrechts und der Renten müssen versachlicht werden. Die Würde der älteren Menschen, die wesentlich dazu beigetragen haben, diesen Staat auf den Trümmern eines verlorenen Krieges wieder aufzubauen, muss von Politikern und Medien besser als bisher anerkannt werden. Der Generationenkonflikt darf nicht zu Lasten der älteren Generation entschieden werden.